Aufruf zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung für Kinder

Gemäß § 3 Abs. 1 der „Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung“ (SprachfestFörderverordnung-SfFV) vom 3.08.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2018, sind alle Kinder, die für das Schuljahr 2020/2021 zum Eintritt in die Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt sich bis 31. Oktober 2019 im Land Brandenburg befindet verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf besteht die Pflicht, an einer geeigneten Sprachförderung in einer Kindertagesstätte teilzunehmen.

Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind gemäß § 3 Abs. 2 von diesem Verfahren befreit. Ihnen kann die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung sowie die mögliche Teilnahme an der Sprachförderung von der Kindertagesstätte im Einzelfall gestattet werden. Bei Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung besteht die Verpflichtung, an der Sprachförderung teilzunehmen, wenn ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.

Die Organisation und Durchführung der Sprachstandsfeststellung erfolgt in der Kindertagesstätte, die dann auch die benötigte Teilnahmebestätigung für die Schulanmeldung ausstellt.
Eltern, deren Kinder keine Kindertagesstätte besuchen werden gebeten, sich bis zum 15.11.2019 in der in Erkner für die Sprachstandsfeststellung zuständigen Kita „Am Kirchturm“, Lange Straße 09 (Tel. 03362/8885829, Fax 03362/8885828 bzw. E-Mail: leiterin@ev-kirche-erkner.de) zu melden.

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Henryk Pilz
Bürgermeister der Stadt Erkner

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