Wasserwirtschaft begrüßt Klarheit

Mit der am Dienstag verkündeten Entscheidung zur Altanschließerproblematik hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2838/19) endlich Rechtsklarheit geschaffen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückzahlung gezahlter Altanschließerbeiträge für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung besteht nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Juli, die erst gestern veröffentlicht worden ist, klargestellt, dass Altanschließer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Rückzahlung zu Recht oder zu Unrecht gezahlter Anschlussbeiträge haben. Dies ist das Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni 2019. Das Verfassungsgericht hatte zu beurteilen, ob das Urteil des Bundesgerichtshofs in verfassungswidriger Weise ergangen ist. Dies ist nach abschließender Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall. Insbesondere würden die Betroffenen nicht in den Rechtsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt. Wir wissen, dass diese juristisch komplizierte Thematik teilweise schwer nachvollziehbar ist, begrüßen aber ausdrücklich die durch das jetzige Urteil geschaffene Rechtsklarheit, erklärte Turgut Pencereci, Geschäftsführer des Landeswasserverbandstags Brandenburg e.V., der Interessensvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Lande Brandenburg. Jedwede Urteilsschelte verbiete sich. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schließe im Übrigen nicht aus, dass einzelne Aufgabenträger gleichwohl prüfen, die erhobenen Beiträge zurückzuzahlen. Auch wenn dazu eine Verpflichtung nicht bestehe, müsse in jedem Falle aber geprüft werden, inwieweit sich eine Beitragsrückzahlung wirtschaftlich und vor allem auch rechtlich auswirke. Zwar hätten einige Aufgabenträger im Lande Rückzahlungen vorgenommen, andere jedoch deshalb davon Ab-stand genommen, weil dieses für sie wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Anderenfalls sei mit einer für die Bürger erheblichen Gebührensteigerung zu rechnen.

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Es bleibe also jedem Aufgabenträger selbst überlassen, entsprechende Entscheidungen zu treffen.

Quelle: LWT Landeswasserverbandstag Brandenburg e. V.
Geschäftsführer RA Turgut Pencereci

error: Der Inhalt ist geschützt!
X