Landeskleingartenbeirat tagt in Potsdam

Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium hatte heute die Mitglieder des Landeskleingartenbeirats zu Gast. Der Landeskleingartenbeirat wurde erstmals 1994 durch das Brandenburger Agrarministerium berufen. Seither ist der jeweilige Landwirtschaftsminister Schirmherr und ständiger Gast dieses Beratungsgremiums. Auch die heutige Sitzung wurde mit einem Grußwort von Brandenburgs Agrar- und Umweltminister Jörg Vogelsänger eröffnet.

Der Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen. Mit 62.700 organisierten Kleingärtnern in 32 Verbänden und 1.265 Vereinen, die insgesamt Kreis-, Bezirks- und Regionalverbänden (Mitgliedsverbände) zusammengeschlossen 4.020 Hektar kleingärtnerische Fläche nutzen, zählt er seit seiner Gründung 1990 zu den größten Vereinen im Land.

Integrierte Stadtentwicklungskonzeptionen in Verbindung mit Kleingartenentwicklungskonzeptionen wie in Cottbus, Wittenberge, Potsdam oder Rathenow sind erste gute Ansätze, die Anliegen der Kleingärtner langfristig zu berücksichtigen. Erneut auf der Tagesordnung des Beirats steht das Thema Leerstand von Kleingartenparzellen. Hier hat die Analyse des Landesverbands der Gartenfreunde ergeben, dass allein die Zahl der über den Verband betreuten Kleingärten von 78.004 Parzellen im Jahr 1995 auf nunmehr 63.156 Parzellen zurückgegangen ist. Die Kleingärtner werben deshalb seit einigen Jahren um jüngere Leute, insbesondere auch um Familien mit Kindern aus Berlin und Brandenburg.

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Das Interesse einiger Mitglieder in den Kleingartenvereinen liegt zum Teil darin, ihre Gärten mehr als Erholungsgärten zu nutzen. Im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sind jedoch Kriterien verankert, dass ein Drittel der Gartenfläche mit Obst und Gemüse anzubauen ist. Sollte der Charakter einer Kleingartenanlage nach BKleinG nicht eingehalten werden, ändert sich der Status der Kleingartenanlage in Erholungs- oder Nutzgärten. Die Folge wären höhere Pachtzinsen beziehungsweise die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer.

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