Für das Schuljahr 2018/19 wurden von Eltern insgesamt 59 Anträge auf Gestattung des Besuchs der örtlich unzuständigen Grundschule ausschließlich nach der sogenannten Geschwisterkind-Regelung gestellt. Davon konnten nach Einzelfallprüfung 51 genehmigt werden. Bei der Geschwisterkind-Regelung geht es um die Möglichkeit, ein Kind bevorzugt an einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule aufzunehmen, wenn dort bereits ein Bruder oder eine Schwester unterrichtet wird.

In nur 8 von diesen Fällen war es nicht möglich, Geschwisterkinder an der von den Eltern gewünschten Schule aufzunehmen. Grund war unter anderem fehlende Kapazitäten an der betreffenden Grundschule. Im neuen Schuljahr wurden rund 22.4000 Schülerinnen und Schüler mit Schulplätzen versorgt. Insgesamt haben Eltern 1.046 Anträge zum Besuch einer anderen Schule als der zuständigen am Wohnort gestellt. Bei 208 weiteren Genehmigungen spielten auch, aber nicht nur, Geschwisterkinder eine Rolle.

Bildungsministerin Britta Ernst: „Es ist sinnvoll, dass Geschwisterkinder dieselbe Schule besuchen können. Sie haben den gleichen Schulweg und ähnliche Tagesabläufe. Das erleichtert den Eltern die Organisation. Unter Einhaltung der rechtlichen Bedingungen versuchen wir, die Interessen von Eltern und Geschwisterkindern zu berücksichtigen.“

Bis Ende 2016 wurden Kinder im Land Brandenburg generell bevorzugt in eine andere als die örtliche zuständige Grundschule aufgenommen, wenn bereits ein Geschwisterkind die gewünschte Schule besuchte. Eine Einzelfallprüfung erfolgte nicht. Im Jahr 2015 äußerte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Zweifel daran, ob diese pauschale Regelung rechtlich zulässig sei. Vielmehr müsse sich aus dem gemeinsamen Besuch eine besondere Betreuungserleichterung ergeben, die einer Einzelfallprüfung unterzogen werden muss.

Insoweit hat das OVG die Auffassung vertreten, dass alleine das Merkmal Geschwisterkind nicht ausreicht, sondern weitere wichtige Gründe vorliegen müssen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG erfolgte zum Schuljahr 2016/17 eine Anpassung der Rechtsvorschriften. Die Grundschulverordnung wurde dahingehend geändert, dass § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 nunmehr bestimmt, dass im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn Geschwisterkinder bereits die nicht zuständige Schule besuchen.

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Insoweit sind die Schulämter sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter gehalten, das Vorbringen der Eltern im Aufnahmeverfahren im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, zum Beispiel erhöhter Betreuungsaufwand.

Dies korrespondiert mit der Regelung des § 106 Absatz 4 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz, wonach die staatlichen Schulämter den Besuch einer anderen Schule als der zuständigen Schule gestatten können, wenn:

  • die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  • dies die Wahrnehmung des Berufsbildungsverhältnisses erleichtern würde,
  • pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  • soziale Gründe vorliegen

und die Aufnahmekapazität der gewünschten Schule nicht erschöpft ist.

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