Grundstückseigentümer erhalten persönliches Informationsschreiben

Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg erhalten in den kommenden Wochen ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform von ihrem Finanzamt. Derzeit werden täglich rund 75.000 Schreiben versendet. So sollen bis Mitte Juni alle Grundstückseigentümer im Land Brandenburg, die den Finanzämtern bekannt sind, die Informationen vorliegen haben. Das Informationsschreiben zu dem jeweiligen Grundstück soll die Grundsteuerwerterklärung gegenüber dem Finanzamt erleichtern und enthält neben Erläuterungen auch das Aktenzeichen, das zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung nötig ist. „So richtig los geht es dann ab Anfang Juli“, erklärte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange. „Wer am 1. Januar 2022 im Land Brandenburg Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen hatte oder Erbbauberechtigter war, muss zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben“, so Lange weiter. Dabei sollen die nun versendeten Informationsschreiben helfen.

Für die elektronische Abgabe der Grundsteuerwerterklärung können das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ oder Produkte privater Softwareanbieter genutzt werden. Das Freischalten eines neuen Benutzerkontos auf „Mein ELSTER“ könne bis zu zwei Wochen dauern. Bei Bedarf böten die Finanzämter Hilfe bei der ELSTER-Registrierung an. Hierzu müsse man einen Termin im Finanzamt vereinbaren.

Bei ELSTER sei auch wichtig zu wissen, dass nicht jeder selbst über ein Benutzerkonto verfügen muss. „Das heißt ganz praktisch, Kinder oder Enkel können auch die Grundsteuerwerterklärung für die Eltern oder Großeltern übernehmen. Und sollte keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung bestehen, können Eigentümer und Erbbauberechtigte die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben“, erläuterte Lange. Die Steuererklärungsformulare würden ab 20. Juni als Download auf der Webseite grundsteuer.brandenburg.de und als Papiervordrucke in den Finanzämtern bereitgestellt.

Für die Grundsteuerwerterklärung sind einige Angaben notwendig, die der Steuerverwaltung nicht vorliegen. Für unbebaute und bebaute Grundstücke beziehungsweise Eigentumswohnungen müssen die Eigentümer zum Beispiel Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück, Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter) angeben sowie bei Wohngrundstücken das Baujahr beziehungsweise den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung. Bei Nichtwohngrundstücken sind es Gebäudeart, Baujahr und Bruttogrundfläche in Quadratmeter.

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Die brandenburgische Steuerverwaltung stellt dazu eine Reihe von Unterstützungsangeboten bereit. Die neue Webseite grundsteuer.brandenburg.de bietet beispielsweise Informationen für private Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken, Wohnungseigentum und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Kommunen und steuerberatende Berufe. Hier findet sich auch ein Link zu einem speziell in Brandenburg eingerichteten Informationsportal Grundstücksdaten, auf dem die Angaben zum Grund und Boden wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land in einfacher Form abgerufen werden können. Ferner haben die Finanzämter im Land eine Hotline zur Grundsteuerreform unter der Nummer (0331) 200 600 20 eingerichtet. Außerdem werden alle Finanzämter ab sofort mehr als 40 Informationsveranstaltungen im Land durchführen, deren Termine auch auf der Webseite

Die Bewertung der Grundstücke ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer neu berechnen können. Die Reform der Grundsteuerberechnung wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärte. Denn derzeit beruht die Erhebung der Grundsteuer auf jahrzehntealten Wertverhältnissen. Diese veralteten Einheitswerte führen aufgrund der seither eingetretenen und regional sehr unterschiedlichen Wertentwicklungen zu einer erheblichen Ungleichbehandlung bei der Besteuerung, weshalb das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgab, eine sachgerechte Neuregelung zu schaffen.

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