Immer mehr Kinder werden immer länger in den Kitas betreut

Rund 70 Prozent aller Krippen- und Kindergartenkinder wurden 2017 landesweit länger als 6 Stunden in den Kindertagesstätten betreut (laut Betreuungsvertrag).  Damit ist die Anzahl aller Krippen- und Kindergartenkinderkinder, die längere Betreuungszeiten in Anspruch nehmen müssen seit dem Jahr 2001 deutlich angestiegen, damals waren es noch rund 60 Prozent. Bei den Ein- bis unter Dreijährigen waren es 70,5 Prozent, bei den über Drei- bis unter Siebenjährigen 68,9 Prozent, so das Ergebnis einer landesweiten Erhebung.

Die Finanzierung längerer Betreuungszeiten – über den Regelanspruch von sechs Stunden hinaus – wird derzeit landesweit diskutiert. Insbesondere die Kita-Träger fordern dafür eine höhere finanzielle Unterstützung. Um für weitere Entscheidungen eine fundierte Grundlage zu haben, hatte der Landtag Ende Januar 2018 das Jugendministerium beauftragt, einen Bericht zum tatsächlichen Betreuungsumfang vorzulegen.

Der Anteil der Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten ist – über alle Altersstufen hinweg – im Berichtszeitraum von 2001 bis 2017 landesweit angestiegen. Landesweit werden Kinder mit einer vertraglich vereinbarten Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden am Tag durchschnittlich etwa 8 ¾ Stunden in Krippe und Kita betreut. In den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Anteil der Kinder mit längeren Betreuungszeiten unterschiedlich stark ausgeprägt: Werden beispielsweise in der Uckermark etwas mehr als die Hälfte aller Krippen- und Kitakinder länger als 6 Stunden betreut, sind es in Potsdam-Mittelmark fast 80 Prozent. Bei der Hortbetreuung der Schulkinder ist der Unterschied noch gravierender: In der Uckermark werden nur rund 15 Prozent aller Schulkinder laut Betreuungsvertrag länger als 4 Stunden im Hort betreut, in Potsdam-Mittelmark sind es fast 70 Prozent.

Laut § 1 Kitagesetz gewährleistet die Kindertagesbetreuung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder. In Brandenburg haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Klasse einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben ebenfalls einen Rechtsanspruch, wenn die familiäre Situation eine Kindertagesbetreuung erforderlich macht.

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Bis zur Einschulung umfasst der Regelanspruch sechs Stunden, für Kinder im Grundschulalter mindestens vier Stunden. Macht die familiäre Situation (z.B die Erwerbstätigkeit der Eltern) es erforderlich, so haben Kinder einen Anspruch auf längere Betreuungszeiten.

Die Verwaltungspraxis in den Landkreisen und kreisfreien Städten – beispielsweise zum Anspruch auf längere Betreuungszeiten – ist unterschiedlich. Einige Landkreise und kreisfreien Städte limitieren die tägliche Betreuungszeit auf 10 Stunden, andere bescheiden nur längere Betreuungszeiten von mehr als 6 Stunden und überlassen die nähere Ausdifferenzierung den Einrichtungsträgern. Von den Landkreisen und kreisfreien Städten wurde der Wunsch geäußert, den Zugang zu längeren Betreuungszeiten zu vereinfachen, um Bürokratie abzubauen.

 

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