Umgangs-und Quarantäneverordnung

Angesichts wieder steigender Infektionszahlen hat die Landesregierung die Brandenburger Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus mit kleinen Anpassungen bis zum 4. September verlängert. Das betrifft die Umgangsverordnung und die Quarantäneverordnung. So wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden und Horten wie angekündigt in die Umgangsverordnung aufgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Unterrichtsräume. Neu sind zudem Ausnahmen vom Abstandsgebot im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Voraussetzung dafür sind feste Lerngruppen sowie die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
In der Großveranstaltungsverbotsverordnung, die noch bis zum 31. Oktober gilt, wird eine Ausnahmemöglichkeit für Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden aufgenommen. Ministerpräsident Dietmar Woidke und seine Stellvertreter Ursula Nonnemacher und Michael Stübgen stellten die Änderungen im Anschluss in der Staatskanzlei vor.

Umgangsverordnung

Die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) bleibt bis einschließlich 4. September 2020 in Kraft. Die Maßnahmen werden damit um drei Wochen verlängert.

Neu: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Schulen und Horte ausgeweitet. Nun müssen auch alle Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsenen in den Innenbereichen von Schulen, außer im Unterricht oder sonstiger pädagogischer Angebote, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt auch in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Diese Pflicht gilt also in Fluren, Gängen, Treppenhäusern und Aulen sowie beim Anstehen in der Mensa. Alle pädagogischen Räume und Außenanlagen sind ausgenommen. Da in Brandenburg schon fünfjährige Kinder eingeschult werden können, gilt die Maskenpflicht in Schulen und Horten daher für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

Ansonsten gilt bei Mund-Nasen-Bedeckungen weiterhin: Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr

  • in Verkaufsstellen des Einzelhandels,
  • in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  • als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen,
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich des Fahrzeugs,
  • in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neu: Ebenfalls neu in der Corona-Umgangsverordnung sind Erleichterungen für Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu beruflichen Zwecken. Hier wurde eine Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot beschlossen, soweit die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen wahrgenommen werden und zugleich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
Neu: Eine weitere Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot wird für die für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Flughäfen geschaffen, wenn und soweit diese andernfalls den ordnungsgemäßen Betrieb nicht aufrechterhalten können.
Grundsätzlich gilt: alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Weiterhin gilt: Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen bleiben aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen. Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Auch Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben aufgrund des höheren Infektionsrisikos weiterhin geschlossen.

Zentraler Kern aller Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektionen bleiben die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. So ist jede Person weiter aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten. Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Dieses Abstandsgebot gilt nicht

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  • für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  • im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,
  • zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.

Quarantäneverordnung

Die Quarantäneverordnung wird ebenfalls bis zum 4. September 2020 verlängert. So sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Neu: Mit einer Änderung wird in der Quarantäneverordnung nun klargestellt, dass eine laufende Quarantäne beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden darf. Das ging eindeutig bislang nur aus der Begründung zur Quarantäneverordnung hervor. Zudem wurde klargestellt, dass die Quarantäne ebenfalls unterbrochen werden darf, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können. Die Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne wurden also präzisiert.

Außerdem gilt weiter, dass die häusliche Quarantäne nicht für Personen gilt, die nur durch das Gebiet des Landes Brandenburg durchreisen, oder die über ein ärztliches Zeugnis (Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Großveranstaltungsverbotsverordnung

Das Verbot von Großveranstaltungen wie Volksfeste, Konzerte oder Sportevents mit mehr als 1.000 Personen gilt unverändert vorerst bis zum 31. Oktober 2020.

Neu: In die Brandenburger Großveranstaltungsverbotsverordnung wird jetzt eine Ausnahmemöglichkeit zugunsten von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden aufgenommen. Damit wird ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2020 umgesetzt. So kann das zuständige Gesundheitsamt nun auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Veranstaltungen zulassen.

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