Land unterstützt Kommunen

Die Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe und Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Für die Finanzierung sind die Landkreise/kreisfreien Städte und Gemeinden zuständig, dazu werden ergänzend Elternbeiträge erhoben. Das Land unterstützt die Kommunen dabei, indem es sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt.

Zur Rechtslage: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in der Regel das Jugendamt eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt – hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten (gemäß § 12 KitaGesetz). Er ist jedoch nicht verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen und sonstige geeigneten Angebote selbst zu betreiben. Er sichert gemäß KitaGesetz ein ausreichendes Angebot, welches der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entspricht und dem Wohl und der Entwicklung der Kinder dient. Gleichzeitig gewährleistet er die Rechtsansprüche von Kindern auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung im Mindest(rechts)anspruch von 6 Stunden für Krippen- und Kindergartenkinder und darüber hinaus vorzuhalten.

Das Land – konkret das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – ist für die Betriebserlaubniserteilung zuständig. Eine Betriebserlaubniserteilung wird einem Kita-Träger erteilt, wenn die zentrale Verantwortung für sämtliche Aufgaben und Ziele der jeweiligen Kindertagesstätte erfüllt werden können (gemäß § 45 SGB VIII). Maßstab ist die Gewährleistung des Kindeswohls in der jeweiligen Einrichtung und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards.

Die Personal-Mindestausstattung ist in §10 KitaGesetz festgelegt, sie richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder unter Berücksichtigung ihrer Betreuungsumfänge (zwei Bemessungsstufen: 6 Stunden bzw. länger). Es liegt in der Verantwortung des Kita-Trägers, das notwendige pädagogische Personal entsprechend der gesetzlichen Rahmenvorgaben vorzuhalten und etwaige Schwankungen in der Personalsituation durch langfristige Planungen und konkrete Personaleinsatzplanungen abzufangen. Es ist ebenso Aufgabe des Trägers, bei aufgetretenen personellen Engpässen notwendige Maßnahmen einzuleiten und ggf. Vorkehrungen zu treffen, um das Kindeswohl in der Einrichtung sicherzustellen.

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Ist eine Einrichtung in den Bedarfsplan eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt aufgenommen, hat der Kita-Träger gegenüber dem Landkreis/der kreisfreien Stadt mindestens einen Anspruch auf Bezuschussung seiner Personalkosten im Rahmen der gesetzlichen Personalbemessung (§16 KitaGesetz).

Schon länger fordern die Träger von Kindertagesstätten zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Angebote die Personalbemessung weiter auszubauen, da immer mehr Eltern längerer Betreuungszeiten für ihre Kinder wünschen, insbesondere wenn beide Elternteile berufstätig sind. Regional ist das sehr unterschiedlich. Daher hat der Brandenburger Landtag mit Beschluss vom 31. Januar 2018 die Landesregierung – und damit das Jugendministerium – beauftragt, im 4. Quartal 2018 einen Bericht vorzulegen.

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