Anbieter müssen Strompreiserhöhungen erst ankündigen und auf Sonderkündigungsrecht hinweisen

Stromkosten dürfen nicht einfach steigen. Energieversorger müssen beabsichtigte Preiserhöhungen vorher mitteilen. Sie müssen ihre Kunden außerdem über ihr fristloses Kündigungsrecht im Falle einer einseitigen Preiserhöhung informieren. Gegen diese grundsätzliche Hinweispflicht verstößt nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg die Geschäftspraxis des Berliner Unternehmens voxenergie GmbH. Daher hat sie den Stromanbieter verklagt.

Der Verbraucherzentrale liegen mehrere Beschwerden gegen die voxenergie GmbH vor. Kunden berichten von Strompreiserhöhungen des Unternehmens, die ihnen beispielsweise erst bei genauer Durchsicht ihrer Jahresabrechnung auffielen.

„Eine Mitteilung über eine Preisänderung erhielten die Betroffenen nach eigenem Bekunden im Vorfeld nicht. Auch der erforderliche Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht im Falle der hier vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen fehlte“, berichtet Dunja Neukamp, Juristin bei der Zentrale. „Erhöhte Beträge wurden offenbar einfach abgerechnet und abgebucht“, so Neukamp. Diese Praxis bei Strompreiserhöhungen verstößt nach Ansicht der Zentrale klar gegen gesetzliche Bestimmungen. „Nur mit den Informationen über die Preiserhöhung und dem bestehenden Sonderkündigungsrecht können die Betroffenen eine Entscheidung darüber treffen, ob sie an dem Vertrag festhalten wollen oder den Stromanbieter wechseln“, so Neukamp und klärt weiter auf: „Bei einer Sonderkündigung endet der Vertrag genau am Vortag der Preiserhöhung, also einen Tag bevor die erhöhten Beträge bezahlt werden müssten.“

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Dazu Mahnte die Verbrauchzentrale die voxenergie GmbH ab und forderte das Unternehmen auf, sich zu verpflichten, Kunden künftig ordnungsgemäß über Preiserhöhungen zu informieren. „Da die Anbieterin auf die Abmahnung nicht reagierte, haben wir nun Klage eingereicht, um die Rechte der Verbraucher bei Strompreiserhöhungen gerichtlich durchzusetzen“, so Neukamp weiter.

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