Kuchen, Croissants und Fertigsuppen

Verbraucherzentrale Brandenburg bemängelt unzureichende Kennzeichnung von Alkohol in Lebensmitteln

Viele Hersteller kennzeichnen Lebensmittel mit Alkohol unzureichend, wie eine Produktauswahl der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt. Oft ist der Hinweis nur schwer lesbar im Zutatenverzeichnis angegeben. Vor allem Schwangere, Eltern und abstinente Alkoholiker sind aber auf eine eindeutige und leicht verständliche Kennzeichnung angewiesen. Die Verbraucherzentrale fordert Nachbesserungen bei der Kennzeichnungspflicht. Ohne Bedenken hatte eine Verbraucherin verpackte Kuchenriegel einer bekannten Marke gekauft. Diese wollte sie ihrer Enkelin als Snack mit in die Kita geben. Beim Öffnen der Verpackung bemerkte sie jedoch einen deutlichen Alkoholgeruch. Sie las daraufhin die Zutatenliste auf der Verpackungsrückseite und musste feststellen, dass Alkohol als Zutat angegeben war. „Der Fall der Verbraucherin ist kein Einzelfall“, sagt Silke Vollbrecht, Verbraucherberaterin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Nur die wenigsten Hersteller kennzeichnen den Alkoholgehalt auf der Schauseite des Lebensmittels – zum Beispiel mit einem Piktogramm“, so Vollbrecht. Und das, obwohl die mangelnde Kennzeichnung seit langem bekannt ist und bereits häufig kritisiert wurde. Denn insbesondere Schwangere, Kinder oder Menschen, die aus religiösen Gründen auf Alkohol verzichten, müssen Lebensmittel erkennen können, denen Alkohol zugesetzt ist. Sie können durch eine eindeutige Kennzeichnung geschützt werden.

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Die Expertinnen der Verbraucherzentrale Brandenburg sind der Beschwerde der Verbraucherin nachgegangen und haben Produkte zusammengetragen, in denen sich Alkohol versteckt. Die Bandbreite reicht von Desserts wie Kuchen mit Füllung und Croissants über Aufback-Brötchen bis hin zu Fertigsuppen und Saucen. Viele der Produkte sind süß und besonders beliebt bei Kindern. „Schon durch kleine Mengen Alkohol gewöhnen sich Kinder frühzeitig an den Geschmack. Wodurch die Hemmschwelle, Alkohol oder Alkopops zu probieren, sinken kann. Die Produzenten sind hier in der Verantwortung. Uneinheitliche Vorschriften bei verpackten und unverpackten Lebensmitteln Wenn Hersteller Alkohol als Zutat verarbeiten, müssen sie diesen zwar in der Zutatenliste aufführen. Dort kann er aber unter verschiedenen Begriffen angegeben sein – wie zum Beispiel Trinkalkohol, Ethanol, Ethylalkohol oder Äthanol. Weitere alkoholhaltige Zutaten sind beispielsweise Weinbrände oder Spirituosen wie Sherry, Cognac und Marc de Champagne. „Eine deutliche Kennzeichnung auf der Schauseite der Verpackung ist bislang nicht verpflichtend, das muss sich ändern!“, so Vollbrecht. Hinzu kommt, dass in manchen Fällen Alkohol sogar gar nicht angegeben werden muss. Verarbeitete Lebensmittel können also Alkohol enthalten, ohne dass es erkennbar ist. „Verarbeiten Hersteller Alkohol zum Beispiel nur als Trägerstoff, um bestimmte Aromen freizusetzen, müssen sie ihn überhaupt nicht im Zutatenverzeichnis aufführen“, kritisiert die Verbraucherschützerin.

Auch bei unverpackten Lebensmitteln wie lose verkauften Pralinen oder Gerichten im Restaurant gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Bei Getränken besteht erst ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozenten eine Kennzeichnungspflicht. Als „alkoholfrei“ darf man Getränke sogar kennzeichnen, wenn sie bis zu 0,5 Volumenprozent Restalkohol enthalten. Wer sicher gehen will, kauft Bier mit der Angabe ‚0,0 Prozent Alkohol. Auch Malzbier enthält meist geringe Mengen Alkohol. Eine entsprechende Kennzeichnung fehlt jedoch häufig. Kinder sollten daher auf den Verzehr verzichten.

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