Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Ab dem 15. März gilt bundesweit eine Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Bis dahin müssen sie ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Nach Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes müssen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nicht immunisierte Beschäftigte ab dem 16. März den Gesundheitsämtern melden. Nach dem Bundesrecht liegt es im Ermessen der Gesundheitsämter, ob sie in solchen Fällen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Damit die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Land Brandenburg konsequent, pragmatisch und einheitlich umgesetzt wird, gleichzeitig aber die gesundheitliche und pflegerische Versorgung gesichert bleibt, hat das Gesundheitsministerium eine allgemeine Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte mit Vorgaben zum Verfahrensablauf erlassen. Diese ermessenslenkenden Vorgaben hat das Ministerium in enger Abstimmung mit den Kommunen und Trägern erarbeitet.

 

Verfahrensablauf zur Umsetzung

Nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten, ab dem 15. März entweder vollständig geimpft oder nachweislich genesene sein.

Zu den betroffenen Einrichtungen gehören zum Beispiel: Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie ambulante Pflegedienste. Auch für Beschäftigte von externen Dienstleistern, die in solchen Einrichtungen regelmäßig tätig sind, gilt die Impflicht. Dazu zählen zum Beispiel Handwerker, medizinische Fußpflege, Friseure oder Freie Mitarbeiter.

 

Nachweispflicht

Beschäftigte haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März folgenden Nachweis vorzulegen:

 

  • einen Impfnachweis (vollständig geimpft),
  • einen Genesenennachweis (Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen) oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

 

Meldung von nicht immunisierten Beschäftigten

Wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige kommunale Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten dieser beschäftigten Personen zu übermitteln. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen. Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Daten in Form einer digitalen Portalmeldung an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Dafür wird ein „Meldeportal § 20a IfSG“ eingerichtet. Das Gesundheitsministerium wird die Träger der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen informieren, sobald dieses digitale Meldeportal zur Verfügung steht. Gleichzeitig muss die Einrichtungsleitung mögliche Auswirkungen bei Nichteinsatz der beschäftigten Person bewerten. Diese Bewertung muss zusammen mit der Meldung erfolgen.

 

Aufforderung, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen

Grundsätzlich wird das Gesundheitsamt jede gemeldete Person auffordern, innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wenn gemeldete Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nachkommen, folgt eine erneute Aufforderung bzw. Erinnerung zur Vorlage eines Nachweises. Diese Erinnerung soll ein Angebot einer Impfaufklärung, einer Impfung bzw. eine Vermittlung eines Impftermins sowie eine Aufklärung über die Konsequenzen einer Nichtvorlage des Impfnachweises beinhalten.

 

Begonnene Impfserien werden berücksichtigt

Bei einer bereits begonnen Impfserie einer beschäftigten Person wird für sechs Wochen kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen. Die Frist bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Anzeige durch die beschäftigte Person bei dem Gesundheitsamt. Nach dieser Zeit fordert das Gesundheitsamt die Person auf, über den Verlauf zu berichten bzw. einen Impfnachweis vorzulegen.

 

Prüfung der Versorgungsgefährdung

Parallel zur Aufforderung, innerhalb von drei Wochen einen Nachweis vorzulegen, soll das Gesundheitsamt die Versorgungsgefährdung prüfen. Die Versorgungsgefährdung bemisst sich nach dem jeweiligen gesundheitlichen oder pflegerischen Bedarf des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Dabei sollen Gesundheitsämter prioritär Meldungen von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen der Pflege sowie der stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe prüfen.

Die Krankenhausplanung ist sowohl in der Grund- Regel-, Fach und Schwerpunktversorgung bedarfsgerecht vom Land erfolgt, so dass der Ausfall jedes einzelnen Krankenhausbereiches die Versorgungssicherheit gefährdet. Im Bereich der Pflege und Eingliederungshilfe obliegt die Einschätzung zur Gefährdung der Versorgungssicherheit dem jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt. Im Falle von Arztpraxen und Zahnarztpraxen sollen die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Auskunft erteilen, ob der Ausfall einer Praxis kompensiert werden kann oder eine Gefährdung der Versorgungssicherheit vorliegt.

 

Falls eine Versorgungseinschränkung besteht

Falls die Prüfung ergibt, dass durch den Ausfall der gemeldeten Person die Versorgungssicherheit gefährdet ist, muss das Gesundheitsamt unmittelbar die Einrichtung darüber informieren, dass für die Zeit von sechs Wochen kein Verfahren zum Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegen die beschäftigte Person eingeleitet wird.

Die Einrichtung hat dann entsprechend Zeit, um geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Versorgungssicherheit nach den sechs Wochen gewährleistet werden kann. Zum Beispiel durch Neueinstellungen von geimpften Personen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen muss eine erneute unaufgeforderte Einschätzung der Einrichtung zu den Auswirkungen mit einer detaillierten Begründung erfolgen. In der Regel erfolgt kein weiterer Aufschub.

 

Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes

Nach § 20a Absatz 5 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Für diesen Ermessungsspielraum gibt das Gesundheitsministerium mit der Weisung den Gesundheitsämtern klare Vorgaben. Danach sollen die Gesundheitsämter ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen, wenn eine Person allen genannten Aufforderungen nicht nachkommt.

 

Wichtig: Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot stellt die letzte Stufe des Verfahrens dar. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar so auch noch mal ausdrücklich beschlossen.

 

Klarstellung

Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März 2022 freizustellen, haben Arbeitgeber nach § 20a IfSG nicht.

Solange das Verfahren zum Tätigkeitsverbot noch nicht abgeschlossen ist, dürfen betroffene Beschäftigte grundsätzlich weiter in den Einrichtungen arbeiten.

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