Neues Programm für Langzeitarbeitslose

Insgesamt 4 Milliarden Euro stehen in dieser Legislaturperiode zur Förderung von Langzeitarbeitslosen zur Verfügung, um diese wieder in Beschäftigung zu bekommen. Der Bundesarbeitsminister hat jetzt Eckpunkte vorgestellt, wie die entsprechenden Fördermaßnahmen ausgestaltet werden sollen.

Menschen, die besonders lange – also länger als sechs innerhalb der letzten sieben Jahre – Regelleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen, sollen eine ehrliche und langfristige Perspektive bekommen. Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es folgende Förderung:

a) Zuschuss zum Arbeitsentgelt: in den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.

b) Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei Arbeitgebern der Wirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen.

c) begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen auf jeden Fall im ersten Jahr unterstützt und betreut („Coaching“), wenn erforderlich auch während der gesamten Förderung.

Die Bemühungen zum verstärkten Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen sich jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Ein weiteres neues Instrument soll schon vorher ansetzen und lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes soll die Eingliederung von Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, in den allgemeinen Arbeitsmarkt vorangetrieben werden:

a) Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

b) Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

c) Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.

d) Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“). Das Coaching kann während der gesamten Förderdauer erbracht werden. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.

e) Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

Das Gesetz, welches Grundlage für die Umsetzung der geplanten Vorhaben sein soll, befindet sich derzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung. Es ist beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen, so dass die Jobcenter das neue Instrument im kommenden Jahr anwenden können.

Quelle: Jens Koeppen Mitglied des Deutschen Bundestages

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