Soll von Corona-Krise betroffenen Unternehmen Liquidität sichern

Bund und Länder haben sich auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für jene Unternehmen verständigt, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Wie schon im vergangenen Jahr werden die Sondervorauszahlungen damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet, erläuterte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange. Mit dieser Maßnahme verschaffen wir betroffenen Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, dringend benötigte Liquidität.

Um möglichst schnell helfen zu können, wird dabei grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichtet, betonte Lange. Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März. Diese Maßnahme dient der Entlastung der Wirtschaft vor dem Hintergrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise auf das gesamte Wirtschaftsleben. Hinweis: Die Finanzämter in Brandenburg sind für den Publikumsverkehr geschlossen, die Erreichbarkeit über Telefon, Email und Schriftverkehr ist sichergestellt. Näheres: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/

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