Hausgeflügelbestände sind bislang nicht betroffen

Im Land Brandenburg wurden bisher vier Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln festgestellt und vom nationalen Referenzlabor Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigt, zwei Fälle im Landkreis Prignitz (Mäusebussard, Saatgans), ein Fall im Landkreis Ostprignitz-Ruppin (Kranich) und ein Fall im Landkreis Havelland (Graugans). Hausgeflügelbestände sind bislang nicht betroffen. Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt jedoch das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch ein. 

Aufgrund dieser Situation gibt der Landkreis Oder-Spree auf Anordnung des Landes Brandenburg eine Aufstallungspflicht für Geflügel bekannt. Die dazu auf der Webseite der Kreisverwaltung veröffentlichte Allgemeinverfügung sieht vor, dass im Landkreis in den nachfolgend ausgewiesenen fünf Risikogebieten, in denen besonders viel Nutzgeflügel gehalten wird, unverzüglich die Aufstallung von Geflügel durchzuführen

Zone 1: Gemarkungen Beeskow, Oegeln, Ragow, Schneeberg, Krügersdorf, Friedland, Leißnitz, Groß Briesen, Reudnitz, Oelsen, Schadow, Pieskow, Kummerow, Zeust, Lindow, Niewisch 

Zone 2: Gemarkungen Storkow, Lebbin, Kolpin, Reichenwalde, Spreenhagen, Markgrafpieske, Rieplos, Braunsdorf, Alt Stahnsdorf, Schwerin, Selchow, Philadelphia, Wochowsee, Groß Schauen, Klein Schauen, Kummersdorf, Görsdorf, Bugk, Dahmsdorf 

Zone 3: Gemarkungen Jacobsdorf, Petersdorf bei Briesen, Sieversdorf, Briesen, Alt Madlitz, Kersdorf 

Zone 4: Gemarkung Hasenfelde 

Zone 5: Neuzelle, Wellmitz, Streichwitz, Schwerzko, Coschen, Breslack, Steinsdorf, Bomsdorf, Ratzdorf 

Tierhalter in den vorab genannten Gebieten haben sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder in geeigneten Volieren zu halten, die eine überstehende, nach oben gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung und eine gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherte Seitenbegrenzung aufweisen. Ausnahmen von dieser Anordnung können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch das Veterinäramt erteilt werden. Diese Anordnung wird durch das Veterinäramt aufgehoben, sobald es die epidemiologische Lage zulässt.   Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in den Restriktionszonen verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag durch das Veterinäramt, bei Durchführung in geschlossenen Räumen, erteilt werden, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Es wird auf die Pflicht aller Geflügelhalter zur Anmeldung ihrer Geflügelbestände beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hingewiesen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Einen Überblick der Risikogebiete gibt auch eine auf der Webseite www.l-os.de hinterlegte Karte. 

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