Agrarministerium gibt brachliegende Flächen zur Futternutzung frei

Trotz vereinzelter Niederschläge in den zurückliegenden Wochen und Monaten bleibt die Versorgung der Tierbestände mit ausreichend Futter in den Ländern Brandenburg und Berlin weiterhin angespannt. In einzelnen Landkreisen ist die Situation kritisch. Das Landwirtschaftsministerium gibt deshalb brachliegende Flächen zur Futternutzung für besonders stark von der Trockenheit betroffene Landkreise auf Antrag ab dem 1. Juli frei.

In diesen besonders von der Trockenheit und der sich daraus ergebenden Futterknappheit betroffenen Gebieten kann ab dem 1. Juli der Aufwuchs auf Brachen von sogenannten ökologischen Vorrangflächen sowie auf Puffer- und Feldrandstreifen zu Futterzwecken auf Antrag genutzt werden. Als besonders betroffenes Gebiet gelten die Landkreise Dahme-Spreewald, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz und Uckermark. Hierzu ist bei dem jeweiligen Amt für Landwirtschaft ein formloser Antrag zu stellen. Die Nutzung des Aufwuchses von Honigbrachen sowie als Agrarumwelt- und Klimamaßnahme geförderte naturbetonte Strukturelemente im Ackerbau ist von dieser Regelung aber ausgenommen.

Zum dritten Mal infolge können für Brandenburg und Berlin nur unterdurchschnittliche Niederschlagsmengen im Vergleich zum langjährigen Mittel verzeichnet werden. Die extreme Trockenheit in den Jahren 2018 und 2019 führte dazu, dass die Böden tiefgründig austrockneten und sich die Pflanzenbestände nur unzureichend entwickeln konnten. Die Folge waren Mindererträge sowohl auf Grünland als auch auf Ackerflächen. Immer weniger tierhaltende Betrieb konnten die Versorgung der Viehbestände mit ausreichend Grundfutter sicherstellen.

In einer solchen durch ungünstige Witterungsereignisse hervorgerufenen Situation, in welcher nicht ausreichend Futter für die Versorgung der Tierbestände zur Verfügung steht, sieht der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung vor. Diese ermöglicht es den einzelnen Bundesländern ÖVF-Brachen sowie im Umweltinteresse genutzte Puffer- und Feldrandstreifen für die Nutzung des Aufwuchses für Futterzwecke ab dem 1. Juli freizugeben.

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