Was sich für Verbraucher ab sofort verbessert

Seit Samstag sind Neuerungen in Kraft getreten, die verschiedene Neuerungen für die Verbraucher wirkungsvoller vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen und ihnen Produktvergleiche erleichtern: Die Transparenz über Rankings, Verbraucherbewertungen und personalisierte Preise auf Online-Marktplätzen wird gestärkt. Der Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften und Betrugsmaschen auf sogenannten Kaffeefahrten wird erhöht. Verbraucher erhalten einen Schadensersatzanspruch, wenn sie durch unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt werden. Durch vereinfachte Grundpreise und neue Vergleichsangaben können sie außerdem nun auch leichter Produktpreise und Rabatte vergleichen. Die Neuerungen im Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht,

Schutz vor Fake-Bewertungen auf Online-Marktplätzen:
Ab dem 28. Mai sind Betreiber von digitalen Marktplätzen verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände aufzuklären, die die Kaufentscheidungen ihrer Kunden beeinflussen können. Verbraucher erhalten demnach Informationen über Parameter für das Ranking, das ihnen auf eine Suchanfrage hin präsentiert wird, über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Betreiber des Online-Marktplatzes und dem jeweiligen Anbieter sowie über den Status des Anbieters. Außerdem müssen Unternehmen darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Waren oder Dienstleistungen von Personen kommen, die diese auch tatsächlich genutzt oder erworben haben. Die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherverträgen wird als immer unzulässig eingestuft („schwarze Liste“).

Beispiele:

• Wenn beispielsweise ein Kunde bei einem Online-Shop nach Schuhen sucht, muss der Online-Händler über die Kriterien für die Reihung der Schuhangebote informieren, so z.B. darüber, wenn die Reihenfolge der Angebote sich nach der Höhe der Provisionen der Unternehmer richtet oder wenn ein Online-Händler regionale Angebote ganz oben listet.

• Vergleichsportale müssen darüber informieren, welche Unternehmen in den Vergleich einbezogen sind. Dies erhöht Transparenz und Marktüberblick und Verbraucher können so erkennen, warum z.B. bei einem Versicherungs-Vergleichsportal eine sonst von ihnen bevorzugte Versicherung nicht in der Vergleichsliste erscheint.

• Wenn z.B. ein Online-Marktplatz mit einer Tochterfirma ebenfalls als Anbieter auf dem Marktplatz auftritt, so muss der Online-Marktplatz die Verbraucher über die wirtschaftliche Verflechtung informieren.

Information über personalisierte Preisberechnungen: Wenn im Online-Handel der dem Kunden angebotene Preis mittels Algorithmen personalisiert und so spezifisch auf den Kunden zugeschnitten wurde, so ist der Kunde darauf hinzuweisen.

Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften: Bei Haustürgeschäften dürfen Händler nicht mehr am selben Tag abkassieren, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. Ab 28. Mai gilt ein Sofortzahlungsverbot bei Beträgen über 50 Euro. Der Vertrag kann später im Übrigen widerrufen werden.

Schutz bei Kaffeefahrten: Anbieter von Kaffeefahrten müssen ab dem 28. Mai bereits in der Werbung für die Veranstaltung darüber informieren, wo die Veranstaltung stattfindet, wie Verbraucher den Veranstalter kontaktieren können und welche Waren angeboten werden. Verboten wird der Verkauf von Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und Finanzprodukten. Die Bußgelder für Verstöße erhöhen sich. Damit werden vor allem Senior besser geschützt.

Schadensersatzansprüche für Verbraucher: Verbraucher haben zukünftig einen Schadensersatzanspruch, wenn sie durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden. Denkbar ist ein solcher Anspruch, wenn z.B. ein Unternehmen nicht darüber aufklärt, ob und wie es sicherstellt, dass Produktbewertungen echt sind und jemand aufgrund unechter Bewertungen eine Leistung erworben hat, die die angepriesenen Eigenschaften in keiner Weise erfüllt.

Leichtere Einordnung von Rabatten: Bei der Werbung mit Preisermäßigungen sind Händler ab dem 28. Mai verpflichtet, den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion verlangt wurde. Damit sollen Verbraucher besser vor sogenannten Mondpreisen geschützt werden, wenn beispielsweise Händler den Produktpreis erst kurz vor der Rabattaktion hochsetzten, um anschließend einen Rabatt von z.B. 30% anzupreisen. Diese Regelung gilt – auch aus Nachhaltigkeitsgründen – nicht für Produkte, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und deswegen reduziert werden.

Leichtere Vergleichbarkeit von Grundpreisen: Um Verbrauchern Preisvergleiche zu erleichtern, sind ab dem 28. Mai Grundpreise nur noch in den Bezugsgrößen „pro Kilogramm“ oder „pro Liter“ anzugeben. Die bis dato erlaubten Bezugsgrößen „pro 100 Gramm“ oder „pro 100 Milliliter“ bei kleineren Füllmengen sind dann nicht mehr möglich; sie erschwerten Verbraucher Preisvergleiche, wenn für identische Produkte unterschiedliche Bezugsgrößen verwendet wurden.

error: Der Inhalt ist geschützt!
X