Umweltorganisationen leiten juristische Schritte ein

Das Aktionsbündnis contra Müllverbrennungsanlage geht gemeinsam mit BUND und ClientEarth, vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartGmbB, juristisch gegen die Genehmigung der am Kraftwerksstandort Jänschwalde geplanten Müllverbrennungsanlage vor. Sie wollen damit das Vorhaben des Braunkohleunternehmens LEAG und des Müllkonzerns Veolia stoppen, das die Region weiterhin mit Schadstoffen und hohem Verkehrsaufkommen belasten sowie unnötig zur weiteren Verschärfung der Klimakatastrophe beitragen würde. Das ganze Vorhaben ist ein klimapolitischer Amoklauf. Man muss sich nur vor Augen führen, dass die Anlage etwa soviel Klimagas pro Jahr ausstoßen wird, wie das gesamte millionenschwere Moorschutzprogramm des Landes Brandenburg einmal einsparen soll, kritisiert Axel Kruschat, Landesgeschäftsführer des BUND Brandenburg. Wer trotz des Karlsruher Klimaurteils eine neue CO2-Schleuder errichten möchte, statt konsequent auf Müllvermeidung zu setzen, hat die Ziele der Klima- und Energiewende nicht verstanden. Seriöse Prognosen – einschließlich die des Landes Brandenburg selbst – gehen davon aus, dass Deutschland bereits jetzt ausreichende Kapazitäten für Müllverbrennung hat, erklärt Paula Ciré, Umweltjuristin bei ClientEarth – Anwälte der Erde. „Wir haben daher Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt und Akteneinsicht in die Verfahrensunterlagen beantragt.

Auch von Seiten der Landesregierung werden die Pläne für die riesige Müllverbrennungsanlage kritisch bewertet. In einem Zwischenbericht zum Klimaplan des Landes Brandenburg heißt es dazu: „Die geplante Ersatzbrennstoffanlage der LEAG bei Cottbus entspricht nicht dem Gedanken der Kreislaufwirtschaft und ist hinsichtlich der effizienten Abwärmenutzung kritisch zu bewerten, sie ist dem Ziel der Klimaneutralität 2045 und dem Gedanken des begrenzten Klimabudgets abträglich.“

Paul Suppan vom Aktionsbündnis übt scharfe Kritik an dem Vorgehen von LEAG und Veolia bei der Beantragung der Genehmigung: „Formaljuristisch mag die Aufspaltung der Genehmigung in Errichtung und Betrieb korrekt sein. Aber das ist ungefähr so, als würde ein Haus errichtet werden – ohne die Genehmigung dafür, dass es auch bewohnt werden darf. Ohne die zweite Teilgenehmigung jetzt mit der Errichtung der Anlage zu beginnen, ist völlig absurd; so besteht die Möglichkeit, dass die Anlage wieder abgerissen werden muss“, so Suppan. Die aktuell vorliegende erste Teilgenehmigung betrifft ausschließlich die bauliche Errichtung der umstrittenen Anlage. Ob der Betrieb der Anlage mit seinem Schadstoff- und CO2-Ausstoß genehmigungsfähig sein wird, ist nicht absehbar. Ein diesbezüglicher Antrag der LEAG für die zweite Teilgenehmigung soll folgen. Wann genau, ist noch unklar.

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